Liebe Hundehalterinnen und Hundehalter,
die Marktgemeinde Steinbrunn ist laut Hundeabgabengesetz (§ 7) dazu verpflichtet, alle Hunde, die in unserem Gemeindegebiet gehalten werden, in einem Hundestandsverzeichnis zu erfassen.
Damit wir dieses Verzeichnis aktuell und vollständig führen können, bitten wir Sie, uns Folgendes mitzuteilen:
Wenn Sie einen Hund neu erwerben oder einen zugelaufenen Hund behalten, melden Sie dies bitte innerhalb von zwei Wochen beim Gemeindeamt.
Auch wenn Ihr Welpe das Alter von sechs Wochen erreicht, ist eine Meldung erforderlich (§ 6).
Außerdem sieht das Gesetz (§ 8) vor, dass Grundstückseigentümer*innen oder deren Stellvertreter*innen der Bürgermeisterin oder einer beauftragten Person wahrheitsgemäß Auskunft über die auf dem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter*innen geben müssen.
Wir danken Ihnen für Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis!
Gemäß Verordnung des Gemeinderates beträgt die Höhe:
für Nutzhunde € 14,50
für alle anderen Hunde € 40,-
Nutzhunde – sind insbesondere Diensthunde des beeideten Jagdpersonals, der bestätigten Jagdaufseher, der beeideten Waldaufseher und Feldhüter, sowie Hunde , die zur Ausübung eines anderen Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
Hunde unter sechs Wochen
Hunde, die nachweislich zur Führung Blinder und zum Schutz hilfloser Personen (Invalider) verwendet werden
Diensthunde der Bundespolizei, der Zollorgane und des Bundesheeres
Nutzhunde, die zur tiergestützten Therapie von Menschen verwendet werden und hierfür ausgebildet sind
Ebenso muss binnen 2 Wochen jeder Hund, der nicht mehr gehalten wird, beim Gemeindeamt abgemeldet werden. Die bereits entrichtete Abgabe wird nicht rückerstattet. Wird der Hund bereits vor der Vorschreibung des Jahresbeitrages abgemeldet, so entsteht für das laufende Jahr keine Abgabenpflicht.
Zuwiderhandlungen werden als Verwaltungsübertretungen nach § 10 des Hundeabgabegesetzes geahndet.
Wir ersuchen Sie, Ihre Hunde am Gemeindeamt der Marktgemeinde Steinbrunn ordnungsgemäß anzumelden.
Verwenden Sie hierfür bitte das beiliegende Anmeldeformular.
Wenn sich der Hundebesitz ändert oder Ihr Hund verstorben ist, bitten wir Sie, das entsprechende Abmeldeformular zu verwenden.
Der Gemeinderat hat mittels Verordnung vom 10.12.2018 eine Leinenpflicht für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Steinbrunn erlassen.
§ 20 Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde
(1) Die Gemeinde kann, soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen anderer Personen erforderlich ist, allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen und/oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt werden und/oder dass sie einen Maulkorb tragen müssen. Diese Anordnungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.
(2) Die Leinen- und/oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn:
1. das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (zB bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
2. ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.
Vergessen Sie nicht – in allen drei Ortsteilen (Steinbrunn, Steinbrunn Neue Siedlung und Steinbrunn See) stehen Ihnen ausreichend Behälter mit Hundekotsackerl zur Verfügung!