Verordnung der BH Eisenstadt Umgebung zur Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut
Gemäß § 3a Bienenseuchengesetz, BGBl.Nr. 290/1988 i.d.F. BGBl.I Nr. 67/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Auf Grund des Auftretens von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) bei Honigbienen in der Gemeinde 2490 Ebenfurth wird eine laut beiliegendem Lageplan ersichtliche Zone mit einem Radius von 3 km um den betroffenen Standort mit den Koordinaten (WGS84) Breite 47,878494 / Länge 16,370596 (Veterinärfallnummer TKH-2023-000243), festgelegt, die den Bezirk Eisenstadt-Umgebung einschließt. In dieser Zone gelten alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des § 4 leg. cit.
(2) In dieser Zone innerhalb des Bezirks Eisenstadt-Umgebung gelten folgende Bestimmungen:
1. Bienenvölker dürfen aus dieser Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung in diese Zone eingebracht werden.
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1. Alle Besitzer haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung zu melden.
2. Der/die Besitzer von Bienenvölkern ist/sind verpflichtet, den Organen der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach dem Bienenseuchengesetz, BGBl.Nr. 290/1988 i.d.F. BGBl.I Nr. 67/2005, erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Der beiliegende Lageplan - mit der eingezeichneten Zone um den betroffenen Standort mit den Koordinaten (WGS84) Breite 47,878494 / Länge 16,370596 (Veterinärfallnummer TKH-2023-000243) - bildet einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung folgenden Tag in Kraft.