Hundeabgabe
Liebe HundehalterInnen,
die Marktgemeinde Steinbrunn ist nach § 7 des Hundeabgabengesetzes verpflichtet, alle im Gemeindegebiet gehaltenen Hunde in einem Hundestandsverzeichnis zu vermerken.
Nach § 6 ist es Ihre Aufgabe als Hundehalter, bei Erwerb eines Hundes und beim Behalten eines zugelaufenen Hundes, dies dem Gemeindeamt binnen 2 Wochen anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn ein Hund das Alter von 6 Wochen erreicht hat. Nach § 8 ist jeder Grundstückseigentümer oder dessen Stellvertreter verpflichtet, dem Bürgermeister oder dem von ihm Beauftragten über die auf seinem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben.
Abgabe pro Hund:
Gemäß Verordnung des Gemeinderates beträgt die Höhe:
- Für Nutzhunde € 14,50
- Für alle anderen Hunde € 35,00
Nutzhunde – sind insbesondere Diensthunde des beeideten Jagdpersonals, der bestätigten Jagdaufseher, der beeideten Waldaufseher und Feldhüter, sowie Hunde , die zur Ausübung eines anderen Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
Der Hundeabgabe unterliegen nicht
- Hunde unter sechs Wochen
- Hunde, die nachweislich zur Führung Blinder und zum Schutz hilfloser Personen (Invalider) verwendet werden
- Diensthunde der Bundespolizei, der Zollorgane und des Bundesheeres
- Nutzhunde, die zur tiergestützten Therapie von Menschen verwendet werden und hierfür ausgebildet sind
Ebenso muss binnen 2 Wochen jeder Hund, der nicht mehr gehalten wird beim Gemeindeamt abgemeldet werden. Die bereits entrichtete Abgabe wird nicht rückerstattet. Wird der Hund bereits vor der Vorschreibung des Jahresbeitrages abgemeldet, so entsteht für das laufende Jahr keine Abgabenpflicht.
Zuwiderhandlungen werden als Verwaltungsübertretungen nach § 10 des Hundeabgabegesetzes geahndet.
Wir ersuchen Sie ihre vierbeinigen Freunde im Gemeindeamt der Marktgemeinde Steinbrunn anzumelden. Bitte verwenden Sie dazu das beiliegende Formular.
Für eine Abmeldung bei Wechsel des Besitzers, oder eines Todesfalls, verwenden Sie bitte folgendes Formular:
Leinenpflicht Marktgemeinde Steinbrunn
Der Gemeinderat hat mittels Verordnung vom 10.12.2018 eine Leinenpflicht für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Steinbrunn erlassen.
§20 Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde
(1) Die Gemeinde kann, soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen anderer Personen erforderlich ist, allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen und/oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt werden und/oder dass sie einen Maulkorb tragen müssen. Diese Anordnungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.
(2) Die Leinen- und/oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn:
1. das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (zB bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
2. ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.
Vergessen Sie nicht – in allen drei Ortsteilen (Steinbrunn, Steinbrunn Neue Siedlung und Steinbrunn See) stehen Ihnen ausreichend Behälter mit Hundekotsackerl zur Verfügung!