alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer StaatsbürgerInnen und solcher Personen, die in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben, durch ausländische Gerichte
alle sich auf diese Verurteilungen beziehenden Entscheidungen inländischer und ausländischer Strafgerichte Hinweis Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetz ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die den /die Verurteilete/n betreffenden Daten werden aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hievon bilden lebenslange Freiheitsstrafen. Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und -bescheinigungen aufgenommen noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden. Die Strafregisterbescheinigung (früher Leumunds-, Führungs-, oder Sittenzeugnis) erteilt Auskunft über die im Strafregister eingetragene Verurteilung einer Person, bzw. darüber, dass das Strafregister keine solchen Verurteilungen enthält. Sie kann nur der betreffenden Person auf deren Antrag hin ausgestellt werden. Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung erforderlich. Diese Bescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein. Seit 1. Jänner 2014 kann auch eine spezielle „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsoge“ beantragt und ausgestellt werden, wenn diesezur Prüfung der Eignung für eine Anstellung für berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakt mit Kinder kommt, benötigt wird und eine entsprechende Bestätigung des (künftigen oder aktuellen) Dienstgebers bzw. der Organisation vorliegt.
Die „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ gibt Auskunft ob Verurteilungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung und damit zusammenhängenden Einträge wie gerichtliche Tätigkeitsverbote im Strafregister eingetragen und entsprechend gekennzeichnet sind oder nicht.
Ausstellende Behörden: Bundespolizeidirektion (in Städten mit Bundespolizei)Polizeikommissariat (in Wien)
österreichische Vertretungsbehörde (im Ausland)
der/die BürgermeisterIn (in Städten bzw. Gemeinden ohne Polizeikommissariat) Dokumente Formular „Strafregisterbescheinigung-Anrtrag“ (zum downloaden)
amtlicher Lichtbildausweis
Heirats- oder Scheidungs- und/oder Geburtsurkunde falls auf Grund des amtlichen Lichtbildausweises die Identität des/der AntragstellerIn nicht einwandfrei festgestellt werden kann
bei Antragstellung oder Abholung durch Dritte die nicht amstbekannt sind eine Vollmacht. Gebühren: Bundesgebühren € 14,30 für den Antrag plus Bundesverwaltungsabgabe € 2,10 für die Antragstellung Formulare : Strafregisterbescheinigung (Leumundszeugnis) – Antrag Bestätigung des Dienstgebers für die Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge